Schulordnung 1913
Die "Allgemeine Schulordnung der höheren Schulen für die männliche Jugend in Pommern" vom 03.01.1913 legte die Bedingungen fest, "unter denen die Schule die Erziehung und den Unterricht der ihr anvertrauten Zöglinge" übernahm. In dieser waren folgende Regelungen enthalten:
- Die Schüler waren verpflichtet, regelmäßig den Unterricht zu besuchen, an den Schulandachten ihres Bekenntnisses und den Schulausflügen teilzunehmen.
- Duch ein ärztliches Zeignis konnte vom Turn- oder Zeichenunterricht befreit werden.
- In der Sexta und Quinta mußten alle Schüler am Gesangsunterricht teilnehmen. Die begabten Schüler sangen ab der Quarta im Chor mit.
- Die "Schulzucht" wurde im § 13 geregelt: "Wenn die gewöhnlichen Zuchtmittel versagt haben oder ein solches Vergehen vorliegt, daß beim Verbleiben des Schuldigen auf der Anstalt üble Folgen für andere Schüler oder die Schulzucht zu befürchten wären, so kann die Lehrerkonferenz seine Verweisung aussprechen."
- Für die Teilnahme an einer unerlaubten, sich in "studentischer Form bewegenden Verbindung" wurde die schwerste Schulstrafe angedroht.
- § 18 besagte, dass die Schüler in ihrer äußeren Erscheinung alles Auffällige zu vermeiden hatten.
- Die Schüler durften Theaterveranstaltungen, Konzerte, Bälle, Tanzveranstaltungen und selbst gesellige Veranstaltungen geschlossener Vereine nur in Begleitung der Eltern bzw. deren Stellvertreter oder mit ausdrücklicher Erlaubnis des Klassenleiters besuchen. Die Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen, Versammlungen und Gerichtsverhandlungen war ohne ausdrückliche Erlaubnis des Direktors streng untersagt.
- Für die Schüler bestand Rauchverbot, das Rauchen war jedoch den Schülern der drei obersten Klassen mit Genehmigung der Eltern erlaubt.
- Den Schülern war es untersagt, ohne Begleitung der Eltern Konditoreien, Bier- oder Kaffeehäuser in der Stadt oder der näheren Umgebung zu besuchen. Mit Erlaubnis des Direktors konnten hier Ausnahmen für Schüler der oberen Klassen gemacht werden.
- Auch ein Beschwerderecht wurde den Schülern eingeräumt. Die Beschwerde war zuerst "in bescheidener Form" dem betroffenen Lehrer vorzutragen, im weiteren dem Klassenlehrer, und wenn alles nichts half, wurde diese dem Direktor vorgetragen.
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